Compliance-Standards
Was genau ist der Automatische Informationsaustausch über Finanzkonten?
Beim automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA) handelt es sich um einen globalen Standard, der es den Steuerbehörden verschiedener Länder ermöglicht, automatisch Informationen über im Ausland gehaltene finanzielle Vermögenswerte von Nicht-Ansässigen auszutauschen.
Mithilfe dieses von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeiteten Standards soll die grenzüberschreitende Steuerflucht bekämpft und die steuerliche Transparenz zwischen den teilnehmenden Staaten im Hinblick auf ihre Steuerpflichtigen erhöht werden. So müssen Finanzinstitute, wie etwa Banken, Informationen über Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber, über in einem AIA-Partnerstaat steuerlich ansässige Personen sowie Angaben zu deren Identität, Konten, Kontoguthaben, Zinserträge, Dividenden und Erlöse aus dem Verkauf von Finanzanlagen sammeln und an die lokalen Steuerbehörden weiterleiten. Diese Informationen werden jährlich automatisch mit den Steuerbehörden anderer AIA-Partnerstaaten ausgetauscht. Die Liste der Partnerstaaten kann auf der Website der OECD abgerufen werden.
Setzt die Schweiz den AIA um?
Die Schweiz setzt den AIA mit zahlreichen Ländern um, basierend auf der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den AIA oder auf der Grundlage bilateraler Staatsverträge . Ungeachtet der Liste der AIA-Partnerstaaten auf der OECD-Website tauscht die Schweiz nur mit jenen Staaten Informationen aus, die ein entsprechendes Abkommen mit der Schweiz unterzeichnet haben. Eine Liste der Partnerstaaten der Schweiz kann auf der Website des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF) abgerufen werden.
Die gesetzlichen Bestimmungen zum AIA sind in der Schweiz am 1. Januar 2017 mit dem entsprechenden Bundesgesetz , der dazugehörigen Vollziehungsverordnung und den Wegleitungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) in Kraft getreten. Diese Regeln gelten auch für die Bank.
Die sich aus diesem Regelwerk ergebenden Verpflichtungen gelten für alle Kundinnen und Kunden, die Bankdienstleistungen in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob es sich dabei um natürliche oder juristische Personen handelt. Die Kundinnen und Kunden müssen in einem Meldeformular ihre Stammdaten wie Name, Firmenname, Adresse, Steueridentifikationsnummer, Land der steuerlichen Ansässigkeit und Informationen zur beherrschenden Person angeben.
Welche Folgen hat der AIA für natürliche Personen?
Natürliche Personen, die über ein Konto verfügen, müssen der Bank ein ordnungsgemäss ausgefülltes Formular mit ihrer Steueridentifikationsnummer vorlegen. Mithilfe dieses Formulars kann die Bank ermitteln, ob eine Kundin oder ein Kunde gemäss den in den Bestimmungen festgelegten Kriterien der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) gemeldet werden muss oder nicht.
Ist eine Meldung erforderlich, werden die entsprechenden Informationen an die ESTV übermittelt, welche die Informationen dann an die Steuerbehörden in den Partnerländern (jene Länder, mit denen die Schweiz ein Abkommen unterzeichnet hat) weiterleitet. Bei einem Gemeinschaftskonto müssen alle Kontoinhaberinnen bzw. Kontoinhaber ein Formular ausfüllen.
Welche Folgen hat der AIA für juristische Personen?
Juristische Personen, vergleichbare Rechtsträger und Trusts unterliegen den gleichen Dokumentationspflichten wie natürliche Personen. Sie müssen ebenfalls Auskunft über ihre steuerliche Ansässigkeit erteilen und ihre Steueridentifikationsnummer angeben. Die Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit juristischer Personen erfolgt nach den jeweiligen nationalen Gesetzen. Im Falle eines Konflikts zwischen verschiedenen Gerichtsbarkeiten aufgrund der Geschäftstätigkeit erfolgt die Bestimmung anhand des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens (DBA).
Gilt eine juristische Person als passiver NFE, muss ein zusätzliches Formular für alle tatsächlich beherrschenden natürlichen Personen ausgefüllt werden, in dem die Kontaktdaten und die Steueridentifikationsnummer jeder dieser Personen angegeben sind.
Werden meine Daten übermittelt?
Informationen werden nur dann übermittelt, wenn eine Kundin oder ein Kunde Vermögenswerte bei einem Finanzinstitut in einem anderen Land als ihrem bzw. seinem Wohnsitzland besitzt und beide Länder AIA-Partnerstaaten sind. Besitzt eine Kundin oder ein Kunde hingegen Vermögenswerte bei einem Finanzinstitut, das sich in ihrem bzw. seinem Wohnsitzland befindet, werden keine Informationen übermittelt.
Was genau ist FATCA?
FATCA steht für Foreign Account Tax Compliance Act. Es handelt sich dabei um ein US-Gesetz zur Bekämpfung der Steuerflucht von US-Personen, die finanzielle Vermögenswerte in anderen Ländern als den USA besitzen. Die Umsetzung des FATCA wird durch den Abschluss einer zwischenstaatlichen Vereinbarung (Intergovernmental Agreement, IGA) mit den USA ermöglicht. Diese Vereinbarung sieht zwei Modelle vor (Model 1 IGA & Model 2 IGA). Der grösste Unterschied zwischen Modell 1 und Modell 2 besteht in der Art und Weise, wie die Informationen ausgetauscht und an wen sie übermittelt werden.
Im Rahmen von Modell 1 werden die Informationen direkt zwischen den jeweiligen Staaten ausgetauscht. Die Finanzinstitute übermitteln die Informationen über US-Kontoinhaberinnen oder -inhaber an die inländische Steuerbehörde, welche sie dann an die US-Steuerbehörde IRS weiterleitet. Nach diesem Modell können die Informationen entweder in beide Richtungen fliessen (Modell 1A) oder nur in eine Richtung, d. h. es werden lediglich ausländischen Daten an die USA übermittelt (Modell 1B).
Gemäss Modell 2 sind die Finanzinstitute verpflichtet, Informationen direkt an die US-Steuerbehörde IRS zu liefern. Dieses Modell erfordert unter anderem die Einholung der Zustimmung der jeweiligen Kontoinhaberinnen und -inhaber und erlaubt eine aggregierte Meldung, der spezifische Anfragen des IRS in Form eines Gruppenersuchens folgen können. Der Aufwand der Finanzinstitute hinsichtlich der Berichterstattung fällt bei Modell 2 höher aus, das ausserdem keinen gegenseitigen Informationsaustausch wie bei Modell 1A vorsieht.
Die bestehende Vereinbarung (Model 2 IGA) zwischen der Schweiz und den USA trat am 2. Juni 2014 in Kraft und das entsprechende FATCA-Umsetzungsgesetz am 30. Juni 2014. Allerdings hat der Schweizer Bundesrat kürzlich den Wechsel zu einer Vereinbarung nach Modell 1 (Model 1 IGA) beschlossen. Diese Vereinbarung soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Der Wechsel zu Modell 1 erleichtert den gegenseitigen Informationsaustausch und vereinfacht das Meldeverfahren, da sich die Schweiz den globalen Standards anpasst.
Welche Folgen hat FATCA für die Kundinnen und Kunden der Bank?
Um ihre Verpflichtungen im Rahmen von FATCA erfüllen zu können, muss die Bank die Identität all ihrer Neu- und Bestandskundinnen- bzw. -kunden, ob natürliche Personen, juristische Personen oder andere Rechtsträger, ermitteln, deren FATCA-Status bestimmen und potenzielle US-Kontoinhaberinnen bzw. -inhaber identifizieren.
Folgen für natürliche Personen, die als US Person identifiziert werden:
Als US Person gelten per Definition US-Staatsangehörige, Inhaberinnen oder Inhaber einer Green Card und bestimmte Personen, die sich für längere Zeit in den USA aufhalten. Kundinnen oder Kunden, die als US Person identifiziert werden, müssen zusätzliche Dokumente vorlegen, um die Einhaltung der FATCA-Vorschriften gewährleisten zu können. Bestimmte Informationen über diese Personen, wie etwa Kontostand, mit dem Konto erwirtschaftete Erträge und Personendaten, werden – wie gesetzlich vorgeschrieben – dem IRS gemeldet.
Folgen für natürliche Personen, die als non-US Person identifiziert werden:
Für Kundinnen oder Kunden, die als Non-US Person identifiziert werden, sind keine weiteren Schritte erforderlich. Sollten sich die Umstände jedoch ändern und Indizien auf eine Verbindung zu den USA hindeuten, muss die entsprechende Person neue Unterlagen einreichen, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Folgen für eine juristische US Person ?
US-Rechtsträger wie etwa Unternehmen, Partnerschaften oder Trusts müssen sich der Bank gegenüber als solche zu erkennen geben und Informationen über ihre wirtschaftlich Berechtigten, d. h. die beherrschenden (natürlichen) Personen liefern.
Folgen für eine juristische non-US person ? Auch Nicht-US-Unternehmen müssen die Anforderungen hinsichtlich der Dokumentationspflicht erfüllen, damit eine mögliche Verbindung zu den USA erkannt werden kann. Sie müssen daher entsprechende Auskünfte über ihre Struktur, ihre Geschäftstätigkeit und ihre wirtschaftlich Berechtigten erteilen.
Das Formular W8 für die BCGE ist auf Anfrage erhältlich.
Der Wolfsberg-Fragebogen CBDDQ v1.4 ist auf Anfrage erhältlich.